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AGB´s

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

1. Geltung

Für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen einschließlich hierbei erbrachter Beratungsleistungen, die nicht Gegenstand eines selbständigen Beratungsvertrages sind, gelten die nachstehenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“, auch wenn der Auftrag des Kunden abweichende Bedingungen enthält.  Solchen Bedingungen – gleichgültig zu welchem Zeitpunkt sie uns zugehen -  wird ausdrücklich widersprochen.

 

2. Angebote und Abschluss

a) Unsere Angebote sind freibleibend.

b) Eventuelle Rezepturänderungen bleiben vorbehalten, wenn nicht schriftliche Zusicherung der genauen Rezeptur erfolgte. Muster gelten als unverbindliche Typ-Muster.

 

3. Kaufpreis und Verzug

a) Wenn nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis bei Empfang der Ware sofort ohne Abzug fällig. Die Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, es sei denn, der Käufer ist Verbraucher im Sinne von § 13 BGB.

b) Unsere Vertreter sind nur mit unserer ausdrücklichen Vollmacht zum Inkasso bevollmächtigt. Falls ein vom Käufer in Zahlung gegebener Scheck oder eine sonstige Schuldurkunde nicht ordnungsgemäß eingelöst werden kann, werden auch alle unsere weiteren Forderungen gegenüber dem betreffenden Käufer, einschließlich derjenigen Forderungen, die durch weitere Schecks, etc. belegt sind, sofort fällig.

 

4. Aufrechnung und Verrechnung, Zurückbehaltungsrechte

Der Kunde darf Forderungen gegen die Burkhardt Feinkostwerke GmbH nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.

 

5. Eigentumsvorbehalt

a)  Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer ein Unternehmer, der bei Abschluss des Kaufvertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand in Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung eine angemessene Sicherheit besteht.

b) Der Käufer ist zur Weiterverwendung der Vorbehaltsware berechtigt, solange die Verbindlichkeiten uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt werden. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer dem Käufer eine Frist von einer Woche für den Zahlungseingang setzen, widrigenfalls er vom Kaufvertrag zurücktreten kann. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Käufer die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert, einzelvertraglich ein fester Zahlungstermin mit sofortiger Rücktrittsmöglichkeit des Verkäufers bei Nichteinhaltung vereinbart wurde oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen. Hat der Verkäufer darüber hinaus Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, so sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer dem Käufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des Verwertungserlöses, es sei denn, der Verkäufer weist höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nach.  

c) Verarbeitung oder Umbildung des Kaufgegenstandes im Bereich des Käufers erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für diesen. Erlischt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers durch Verarbeitung seitens des Käufers mit Ware anderer Vorbehaltseigentümer, erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware (Rechnungswerte) zur Zeit der Verarbeitung. Wird der Kaufgegenstand mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden  Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

d) Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Verkäufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.

e) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zur Vermischung der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. c bis d auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Der Käufer darf Vorbehaltsware weder verpfänden, noch zur Sicherheit übereignen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen. Über Zwangsversteigerungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, sie gegen Diebstahl, Beschädigung und zufälligen Untergang ( insbesondere Feuer und Wasser ) zu versichern und dies auf Verlangen nachzuweisen.

f) Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gem. Abs. c-d abgetretenen Forderungen. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und dem Verkäufer Vertragsurkunden und Rechnungen auszuhändigen. Der Verkäufer ist berechtigt, sämtliche ihm aus dem Eigentumsvorbehalt zustehenden Rechte einschließlich der Einziehung abgetretener Forderungen geltend zu machen, sobald der Käufer in Zahlungsverzug gerät.

g) Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens  erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.

h) Soweit der Wert aller Sicherungsrechte des Verkäufers die Höhe der gesicherten Forderungen aus dem Kaufvertrag, bzw., soweit der Käufer Unternehmer im Sinne des Absatz 9.1. ist, aller gesicherten Ansprüche um mindestens 20% übersteigt, gibt der Verkäufer einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte frei.

 

6. Lieferung

Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt Höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers und deren Unterlieferanten eintreten. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als 10 Wochen, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben unberührt.

 

7. Versand und Gefahrenübergang

a) Mit der Bereitstellung der Ware am vereinbarten Lieferort durch den Verkäufer geht die Gefahr auf den Käufer über. Erfüllungsort ist der Sitz unserer Niederlassung bzw. die vereinbarte Verladestation. Jeder Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers wenn wir nicht mit eigenen Fahrzeugen den Transport durchführen.

b) Alle  Nebenkosten, öffentliche Abgaben, Zölle, Abschöpfungsbeträge, Einfuhr und/oder Ausfuhrsteuern, Gebühren etc. oder deren Erhöhung nach Vertragsabschluß und zwar einschließlich Änderungen der Devisenkurse, gehen zu Lasten des Käufers.

c) Bei Abholung der Ware durch den Käufer obliegen ihm die Beladung sowie die Pflichten zur Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen bezüglich des Transports.

d) Das Abladen und Einlagern ist in jedem Falle Sache des Käufers.

e) Bei Lieferung in Tankfahrzeugen oder Aufsetztanks hat der Empfänger für einen einwandfreien technischen Zustand seiner Tanks oder sonstigen Lagerbehälter zu sorgen und den Anschluss an sein Aufnahmesystem in eigener Verantwortung zu veranlassen. Uns obliegt lediglich die Bedienung der fahrzeugeigenen Einrichtungen.

f) Sofern unsere Mitarbeiter beim Abladen/Abtanken behilflich sind, handeln sie nicht als unsere Erfüllungsgehilfen sondern auf das Risiko des Käufers.

g) Entsprechendes gilt bei Belieferung durch dritte Unternehmen, soweit aus deren Verhalten eine Haftung des Verkäufers hergeleitet werden könnte. Die Haftung Dritter bleibt unberührt 8. Sachmangel und Haftung

a) Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, so verjähren seine Ansprüche wegen Sachmängeln bei Verträgen über die Lieferung neu hergestellter Sachen in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes, es sei denn, es liegt ein Fall des § 438 Abs.1 S.1 Nr. 2 BGB vor ( Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursachen), dann verbleibt es bei der fünfjährigen Verjährung. Die Haftungsbeschränkung gemäß den vorstehenden Sätzen 1 und 2 gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Im Übrigen bleibt es bei den gesetzlichen Regelungen.

b) Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Mangel oder Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. „Wesentliche Vertragspflichten“ sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen, die Ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut hat und vertrauen darf. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile. Die in diesem Absatz beschriebene Haftungsbegrenzung gilt für gesetzliche Ansprüche, insbesondere solche aus unerlaubter Handlung, entsprechend. Unberührt bleibt jedoch eine Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz.

c) Unsere Haftung ist mit Ausnahme des Vorsatzes, der Arglist, der Verletzung von Leib, Leben oder Körper oder der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder des Beschaffungsrisikos und sonstiger gesetzlich zwingender abweichender Haftungssummen der Höhe nach insgesamt beschränkt auf den Deckungsumfang unserer Produkthaftpflichtversicherung. Die Versicherungssumme beträgt derzeit für Personen- und Sachschäden 3 Mio. EUR, für Vermögensschäden 100.000,- EUR.

Auf Anforderung des Kunden stellen wir diesem unentgeltlich eine Kopie unserer diesbezüglichen Versicherungspolice zur Verfügung.

Wir verpflichten uns, im Falle der Leistungsfreiheit des Versicherers (z.B. durch Obliegenheitsverstöße unsererseits, Jahresmaximierung etc.), mit eigenen Leistungen dem Kunden gegenüber einzustehen, jedoch mit Ausnahme des Falles vorsätzlichen Handelns, der Arglist, der Verletzung von Leib, Leben oder Körper, oder der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder des Beschaffungsrisikos und gesetzlich zwingender abweichender Haftungshöhen lediglich bis zu einer Höchstsumme von 100.000,- EUR.

Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

9. Leihgebinde

a) Der Kunde ist zur Rückgabe von Leihgebinden verpflichtet. Es wird ein Gebindepfand erhoben, das nach einwandfreier Rückgabe zurückerstattet wird. Leihgebinde sind spätestens nach 12 Wochen vom Käufer in entleertem, gereinigtem und einwandfreien Zustand an uns zurückzugeben. Nach diesen 12 Wochen wird von uns eine

Nutzungsgebühr je angefangene Woche erhoben, die mit dem Gebindepfand verrechnet wird. Die Pfandsätze und Gebühren richten sich nach Art der Gebinde.

b) Angebrachte Kennzeichen dürfen nicht verändert oder entfernt werden. Die Leihverpackung ist unser Eigentum und darf nicht vertauscht, mit anderem Gut gefüllt oder als Lagerbehälter verwendet werden, soweit nicht eine anderslautende schriftliche Vereinbarung vorliegt.

c) Für Wertminderung, Vertauschen oder Verlust haftet der Käufer aus Verschulden. Maßgebend ist der Eingangsbefund in unserem Werk / Lager.

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10. Rechtswahl, Gerichtsstand

Auf die Geschäftsbeziehung findet deutsches Recht Anwendung, sofern dem nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen.

Gerichtsstand für die Burkhardt Feinkostwerke GmbH und für den Kunden ist Albaching.

Ist der Kunde ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, kann die Burkhardt Feinkostwerke GmbH an ihrem allgemeinen Gerichtsstand klagen und nur an diesem Gerichtsstand verklagt werden.